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Satzung

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen Tefani-Help.
  • Der Sitz des Vereins ist in München.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere die Hunger-, Katastrophen-, und humanitäre Hilfe für Menschen in besonderen Lebenslagen wie Armut, Not- und Krisensituationen, Naturkatastrophen, Verfolgung und Kriegseinwirkungen bzw. bewaffneten Konflikten.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die medizinische Versorgung sowie die Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser sowie anderen Hilfsgütern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.
  • Die Mitgliedschaft kann jede natürliche sowie juristische Person erwerben.
  • Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag. Über den Antrag und die Aufnahme als ordentliche oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Antrag bedarf der Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  • Mit dem Vereinsbeitritt und Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung, Entscheidungen des Vorstands sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung an.

§ 6 Beendung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Vorstand abzugeben.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund vom Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn er die Interessen des Vereins durch grobes Verschulden verletzt oder mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, der die Beiträge für ein halbes Jahr erreicht.

§ 7 Finanzmittel

  • Der Verein bestreitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel insbesondere durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und religiöse Pflichtabgaben.
  • Der Vorstand legt den Mitgliedsbeitrag sowie dessen Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart fest. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können mit Einverständnis der Mitglieder Beiträge bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
  • Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen ist.
  • Er hat neben den in der Satzung bestimmten Befugnissen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. laufende Angelegenheiten,
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung und
    3. Vorbereitung der Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.

§ 11 Beschlüsse des Vorstands

  • Beschlüsse des Vorstands sind durch die Vorsitzenden einvernehmlich zu fassen. Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.
  • Beschlüsse sind niederzuschreiben und von den Vorsitzenden unter Angabe des Datums zu unterschrieben.

§ 12 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle fünf Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins aus Sicht des Vorstands erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die

  1. Beschlussfassung über die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie
  3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  • Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen sind.
  • Die Beschlüsse über die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Änderungen der Satzung oder Auflösung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.
  • Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 15 Einladung der Mitgliederversammlung

  • Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Angabe von Datum, Ort und Zeit einzuladen. Die Einladung bedarf der Textform. Sie ist an den zuletzt mitgeteilten, zur Übermittlung eröffneten Zugang zu richten.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  • Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Auflösung des Vereins

  • Die Vorsitzenden sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der unmittelbaren und ausschließlichen Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke.

§ 17 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten ist der Vereinssitz.
Stand München, 26.09.2021